Förderung durch Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben
1. einem privaten Rechtsträger, dem Fördermittel des Landes gebühren, sowie
2. dem Land Salzburg für Einrichtungen des Landes
für die in einem Bescheid gemäß ausgewiesenen Gruppen Förderungen zu gewähren.
(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs 1 ist sinngemäß anzuwenden; die Gewährung von Förderungen gemäß Abs 1 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
