Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Bodenrichtpreis

Landwirtschaftliche Grundstücke () oder Teile davon, die auf Grund der Bodenschutzpläne gemäß § 5 Abs 2 des Bodenschutzgesetzes einer Bonitätsklasse zugeordnet werden können, sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Bonitätsklasse mit dem in der Anlage 1 festgelegten Bodenrichtpreis zu bewerten.