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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 113/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs 2 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023 – S.GVG 2023, LGBl Nr 95/2022, wird verordnet:

1. Abschnitt

Bodenrichtpreis

Landwirtschaftliche Grundstücke () oder Teile davon, die auf Grund der Bodenschutzpläne gemäß § 5 Abs 2 des Bodenschutzgesetzes einer Bonitätsklasse zugeordnet werden können, sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Bonitätsklasse mit dem in der Anlage 1 festgelegten Bodenrichtpreis zu bewerten.

2. Abschnitt

Eingangsparameter zur Errechnung des Bodenrichtpreises

Die zur Errechnung des von der Bonitätsklasse abhängigen Bodenrichtpreises eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Teiles davon erforderlichen Eingangsparameter sind festgelegt:

1. In der Anlage 1: je Gemeinde der durchschnittliche Baulandpreis der Jahre 2020, 2021 und 2022 in €/m² sowie der davon abgeleitete Lagefaktor (Lf);

2. in der Anlage 2: je Bonitätsklasse der Deckungsbeitrag, der Ertrag in €/m² (ErtragBK), der Kapitalisierungsfaktor (Kf), der Zuschlag für den verbleibenden Bodenwert (ZuschlagBW) sowie der Ertragswert EWBK in €/m2.

Ermittlung des Lagefaktors

Der Lagefaktor je Gemeinde wird auf der Grundlage der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ veröffentlichten Baulandpreise der Jahre 2020, 2021 und 2022 berechnet (Fundstelle: https://www.statistik.at/statistiken/volkswirtschaft-und-oeffentliche-finanzen/preise-und-preisindizes/immobilien-durchschnittspreise).

3. Abschnitt

In- und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.