Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Hauptstück

Zivilrechtliche Vorschriften, Grundbuchsvorschriften

Zulässigkeit der grundbücherlichen Durchführung

(1) Rechte an Grundstücken dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:

1. ein rechtskräftiger Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbehörde oder eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die erfolgte Zustimmung oder eine Bescheinigung der zuständigen Grundverkehrsbehörde gemäß ; oder

2. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Urkunde, aus dem bzw der sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Zustimmung bedarf; als solche kommen insbesondere in Betracht:

a) in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:

aa) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß oder 6, oder gemäß , 7, 10, 12, 13 14 oder 15;

bb) eine Bescheinigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gemäß ;

cc) ein Bescheid der Agrarbehörde im Sinn des ; oder

dd) eine Bestätigung einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder des Vermessungsamtes gemäß ;

b) in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit Baugrundstücken:

aa) eine Bescheinigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gemäß ;

bb) eine Bescheinigung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß oder 5;

cc) eine Bestätigung einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten für Vermes-sungswesen oder des Vermessungsamtes gemäß ; oder

dd) eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß ;

c) in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:

aa) eine Bescheinigung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß

bb) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß ;

cc) eine Bestätigung einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder des Vermessungsamtes gemäß ; oder

dd) eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde gemäß ; oder

3. eine vor nicht mehr als zwölf Monaten abgegebene Erklärung

a) in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:

aa) eine Erklärung der Vertragsparteien gemäß oder in Verbindung mit den dort angeführten Unterlagen;

bb) eine Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß , 4, 5, 11 oder 16;

b) in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit Baugrundstücken:

eine Selbsterklärung gemäß ,

c) in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:

aa) die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß ;

bb) die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß ; oder

cc) die Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß bis 4 oder 11.

(2) Weiters dürfen Rechte an Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Verbücherung zugrunde liegt:

1. ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme;

2. ein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach § 182 Abs 3 des Außerstreitgesetzes oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, in dem festgehalten ist, dass der Erbe bzw der Vermächtnisnehmer zum Kreis der im bis 7 angeführten Personen gehört; oder

3. ein rechtskräftiger Bescheid der Agrarbehörde.

(3) Die Beschränkungen des Abs 1 und 2 gelten nicht für die Eintragung von Pfandrechten.

(4) Die einer Eintragung des Eigentums an einer Ergänzungsfläche zu Grunde liegende Bescheinigung gemäß ist bei der Einlagezahl oder den Einlagezahlen, in denen das Kerngrundstück vorgetragen ist bzw die Ergänzungsfläche vorgetragen wird, unter Bezeichnung der betroffenen Grundstücke ersichtlich zu machen ().

(5) Die Abs 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Urkundenhinterle-gungsgesetzes auf durch Urkundenhinterlegung erfolgende Rechtserwerbe (zB an Superädifi-katen gemäß ) sinngemäß anzuwenden.

(6) Das Grundbuchsgericht hat die zuständige Grundverkehrsbehörde von Eintragungen im Grundbuch auf Grund einer Erklärung der Vertragsparteien gemäß in Verbindung mit den dort angeführten Unterlagen, auf Grund einer Erklärung der Vertragsparteien gemäß , 4, 5, 11, 16 oder 17 auf Grund einer Selbsterklärung gemäß oder im Sinn des oder auf Grund einer Erklärung gemäß den , oder bis 4 oder 11 zu verständigen..