3. Hauptstück
Aufsicht und Sanktionen
Zuständigkeit
(1) Der Konzessionsinhaber unterliegt der Aufsicht der Landesregierung in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen.
(2) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis oder einer effizienten Rechtsdurchsetzung gelegen ist, im Einzelfall die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Aufsicht gemäß Abs 1 betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen gemäß in eigenem Namen anzuordnen oder durchzuführen.
(3) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Aufsicht gemäß Abs 1 auch besondere Aufsichtsorgane () heranziehen.
(4) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Organe - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen, entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.
(5) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß den und 61 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
