Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderbestimmungen für Konzessionsinhaber, die Teil einer Gruppe sind

Auf Konzessionsinhaber, die Teil einer Gruppe im Sinn des sind, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.