Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausspielungen, Glücksspiel, Glücksspielautomat, Automatensalon

(1) Ausspielungen: Glücksspiele, die ein Unternehmer () veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen

1. Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Spiel erbringen (Einsatz),

2. vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen für den Fall des Eintretens eines bestimmten Spielergebnisses eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn) und

3. es sich dabei nicht um Warenausspielungen im Sinn des handelt.

(2) Ein Glücksspiel im Sinn dieses Gesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

(3) Ein Glücksspielautomat ist eine technische Vorrichtung zur Durchführung von Glücksspielen, bei der die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine technische oder mechanische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

(4) Ein Automatensalon ist eine ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten, die ausschließlich der Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten dient.