7. Teil
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
7. Teil
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.