Abweichende Bestimmungen für die oder den Gleichbehandlungsbeauftragten
Die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten für den Gemeindedienst ist von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes auszuüben. Die im genannten Disziplinarbehörden sind jene gemäß den und 13 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968.
