Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Bestimmungen über Personen und Institutionen für die Gemeinden mit Ausnahme der Stadt

Salzburg und für die Gemeindeverbände

Anwendbares Recht

Auf die Gemeinde-Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Gemeindedienst sind die und 2 und 31 bis 40 Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.