3. Abschnitt
Bestimmungen über Personen und Institutionen für die Gemeinden mit Ausnahme der Stadt
Salzburg und für die Gemeindeverbände
Anwendbares Recht
Auf die Gemeinde-Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Gemeindedienst sind die und 2 und 31 bis 40 Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
