Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Bestimmungen über Personen und Institutionen für die Stadt Salzburg

Anwendbares Recht

Auf die Magistrats-Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Magistratsdienst sind die und 2 und 31 bis 40 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.