Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach ist die oder der Bedienstete auf ihr bzw sein Verlangen in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen oder sie bzw er hat Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.