Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Maßnahmen zur Umsetzung des Art 26 Energieeffizienz-Richtlinie

Industrieanlagen; Kosten-Nutzen-Analyse

(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Industrieanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW bedarf zu Zwecken der Beurteilung, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist, einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Damit soll das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ umgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI Energieeffizienz-Richtlinie durchzuführen. Dabei ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts zu bewerten.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung Grundsätze zu erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI Energieeffizienz-Richtlinie näher zu regeln.

(3) Um die Bewilligung nach Abs 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs 1 anzuschließen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des zu koordinieren.

(5) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse schlüssig ist und ihren Ergebnissen beim Vorhaben entsprechend Rechnung getragen wird und das Vorhaben eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet.