Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Begleitregelung zur EU-Urkunden-Verordnung

Zentralbehörde

Das Amt der Salzburger Landesregierung ist Zentralbehörde gemäß Art 15 Abs 1 EU-Urkunden-Verordnung

1. für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten;

2. für die Entgegennahme und Beantwortung der Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie für die Erteilung der für diese Ersuchen erforderlichen Auskünfte in Bezug auf Urkunden gemäß Art 2 Abs 2 der EU-Urkunden-Verordnung über das Vorhandensein des aktiven bzw passiven Wahlrechts im Sinn des § 37 Abs 5 letzter Satz Salzburger Gemeindewahlordnung 1998.