Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau
In Angelegenheiten, wie sie in den §§ 63 und 64 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023), LGBl Nr 95/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 75/2025, geregelt sind, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide, wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Salzburg-Umgebung, Hallein, Zell am See und Tamsweg auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau übertragen.
