Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausbildungsleiter

(1) Der Ausbildungsleiter hat für die Ausbildung und Fortbildung der Bergsportführer Sorge zu tragen. Er hat für den Vorstand einen Entwurf für die Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien ( und 5) zu erstellen, und zwar, soweit sie die Tätigkeit als Canyoningführer betreffen, im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied gemäß letzter Satz.

(2) In Bergsportführertätigkeiten betreffenden Verfahren, in denen das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anzuwenden ist, steht dem Ausbildungsleiter ein Anhörungsrecht zu. Dieses ist, soweit es die Tätigkeit als Canyoningführer betrifft, im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied gemäß letzter Satz auszuüben.