Haushaltsrechtliche Stellung der Bildungsdirektion
Die Bildungsdirektion gilt als Dienststelle im Sinn des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018. Der Zuständigkeitsbereich der Dienststelle „Bildungsdirektion“ (§ 2 Z 2 ALHG 2018) umfasst sämtliche, der Bildungsdirektion zukommenden Angelegenheiten der Landesvollziehung. In den jeweiligen Landeshaushaltsgesetzen kann die Bildungsdirektion bei einzelnen Haushaltsansätzen entweder in ihrer Gesamtheit oder können einzelne Einheiten der Bildungsdirektion, soweit diese auch Angelegenheiten der Landesvollziehung wahrnehmen, als „anweisende Stelle“ (= Finanzstelle; § 2 Z 3 ALHG 2018) ausgewiesen werden.
