Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beiziehung sachkundiger Personen

(1) Der Magistratsdirektor () hat an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur rechtlichen oder sachlichen Aufklärung das Wort erteilen.

(2) Der Bürgermeister kann auch andere Bedienstete der Stadt und in besonderen Fällen andere sachkundige Personen für bestimmte Tagesordnungspunkte der Gemeinderatssitzung beiziehen.