Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel III.

Irrtümliche Rückübernahme

Die ersuchende Vertragspartei nimmt jede unter den gleichen Bedingungen rückübernommene Person innerhalb von 30 (dreißig) Tagen zurück, wenn nach der Rückübernahme festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Rückübernahme die Voraussetzungen nach oder nicht erfüllt waren.