Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei formlos einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen gemäß , der im Grenzgebiet der ersuchenden Vertragspartei festgenommen wurde, sofern um seine Rückübernahme von der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab dem Tag seiner Festnahme ersucht wird.

(2) Ein Rückübernahmeersuchen im beschleunigten Verfahren ist von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 (achtundvierzig) Stunden ab dem Tag der Zustellung des Ersuchens, zu beantworten.

(3) Die ersuchte Vertragspartei, deren zuständige Behörde dem Rückübernahmeersuchen im beschleunigten Verfahren zugestimmt hat, hat diese Person innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden ab der Zustellung der Antwort zurückzunehmen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.

(5) Kann das beschleunigte Verfahren gemäß Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, ist die Rückübernahme gemäß und gemäß der in vorgesehenen Fristen vorzunehmen.