Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)
. (1) Die WKStA gilt als Staatsanwaltschaft im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien.
(2) Abweichend von und von gebührt
1. dem Leiter der WKStA in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß , in der Gehaltsgruppe II eine Dienstzulage gemäß ,
2. dem Ersten Stellvertreter des Leiters der WKStA in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß , in der Gehaltsgruppe II ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß .
