Aufwandsentschädigung der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
| Hundertsatz |
| 1,37 |
| 1,64 |
| 2,50 |
