Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufwandsentschädigung der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 

Hundertsatz

  1. 1.

    Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3

1,37

  1. 2.

    Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6

1,64

  1. 3.

    alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

2,50