Karenzurlaub
. (1) Auf Karenzurlaube, die gemäß in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(3) Für Karenzurlaube nach , die am Tag des In-Kraft-Tretens des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach bis 30. Juni 2002.
(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 75a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.
