Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 21/2025
(1) Die erstmalige Erfassung der Gebiete durch die Landesregierung im Sinne des hat bis zum 21. Mai 2025 und die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nach bis zum 21. Februar 2026 zu erfolgen.
(2) Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 21/2025 bestehende räumliche Entwicklungspläne sind spätestens im Zuge der ersten nach erforderlichen Überprüfung und Anpassung auch im Hinblick auf die neuen Anforderungen nach in der Fassung LGBl.Nr. 21/2025 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
