Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Außerkrafttretensbestimmungen zur Novelle 57/2024

(1) Der in der Fassung LGBl.Nr. 57/2024, tritt am 30. Dezember 2028 außer Kraft; auf dieser Grundlage erteilte Ausnahmebewilligungen vom Flächenwidmungsplan bleiben für die Dauer der Geltung einer befristeten Baubewilligung für vorübergehende Zwecke weiter bestehen.

(2) Der in der Fassung LGBl.Nr. 57/2024, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2024