Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Stabilitätsanforderungen

. (1) Unbeschadet der Anforderungen der Regel II-1/B/8 des SOLAS-Übereinkommens und der Anforderungen der Fahrgastschiffverordnung müssen Ro-Ro-Fahrgastschiffe den Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen. Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind die in Anhang II der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie festgelegten Leitlinien einzuhalten.

(2) Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die ausschließlich in Seegebieten betrieben werden, deren signifikante Wellenhöhe () 1,5 m oder weniger beträgt, gelten die Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie als erfüllt.