Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Einführung der besonderen Stabilitätsanforderungen

. (1) Ro-Ro-Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2004 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand () befunden haben (neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe), müssen den Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen.

(2) Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, ausgenommen Ro-Ro-Fahrgastschiffe gemäß , müssen den Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie spätestens am 1. Oktober 2010 entsprechen.

(3) Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die am 17. Mai 2003 die Bestimmungen der Regel II-1/B/8 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt haben, müssen den Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie spätestens am 1. Oktober 2015 entsprechen.