Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Rücklagen

. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen stellt zu den Rücklagen Einzelnachweise und summarische Nachweise auf und übermittelt diese dem Rechnungshof.

(2) Zu jeder Rücklagenart sind folgende Angaben zu machen:

1. die betroffene Budgetposition,

2. der Anfangsbestand zum 1. Jänner und der Endbestand zum 31. Dezember des Finanzjahres,

3. der Nettofinanzierungsbedarf (Voranschlag),

4. die Bindungen,

5. der Nettofinanzierungsbedarf (Erfolg),

6. die Zuführung zur Rücklage,

7. die Entnahme aus Rücklagen,

8. die Auflösung,

9. die Veränderung gegenüber dem vorangegangenen Finanzjahr.

(3) Die zweckgebundenen Einzahlungsrücklagen gemäß sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen nach den spezifischen Kennzahlen der zweckgebundenen Gebarung gegliedert in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen. Der Nachweis hat weiters die zweckgebundene Einzahlung und die korrespondierende Auszahlung zu enthalten.

(4) Die Rücklagen aus Mehreinzahlungen von der EU gemäß sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen. Der Nachweis hat weiters die Einzahlung und die Auszahlung zu enthalten.

(5) Die variablen Auszahlungsrücklagen gemäß sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen nach den variablen Bereichen gegliedert in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.

(6) Die gemäß ermittelten Rücklagen (Detailbudgetrücklagen) sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen in der Gliederung des Bundesvoranschlags () in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jedes Detailbudget sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.

(7) Die finanzierungswirksam gebildeten Rücklagen für Sonderkonten des Bundes sind getrennt von den nicht finanzierungswirksam gebildeten Rücklagen nach den Angaben gemäß Abs. 2 ergänzt durch die zweckgebundene Einzahlung und die korrespondierende Auszahlung darzustellen.

(8) Der Nachweis über die Rücklagen ist durch folgende Angaben zu ergänzen:

1. Grund und Höhe eines etwaigen Rücklagenverzichts,

2. Erläuterung der Auflösung von Rücklagen,

3. Auswirkungen der Entnahme und Auflösung von Rücklagen auf die Aufwandsobergrenzen im Ergebnishaushalt,

4. Ausmaß der während des Finanzjahres einer Rücklage zugeführten tatsächlichen Mehreinzahlungen gegenüber dem Bundesvoranschlag im jeweiligen Detailbudget schon vor Ende des Finanzjahres () und der daraus resultierenden Erhöhung der Auszahlungsobergrenzen gemäß Bundesfinanzrahmengesetz gemäß ,

5. Bildung „negativer Rücklagen“ gemäß und die Umlage auf die jeweiligen Detailbudgets, gemäß , und ,

6. Erläuterung von Rücklagenumschichtungen zwischen Detailbudgets gemäß .

Beachte: Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. ).