5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.