6. Territoriale Auflagen 6.1. Unmittelbare Beförderung Die Waren müssen unmittelbar aus den USA in die EU befördert werden. Werden für die Zwecke der USA-Zoll-VO die Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung angewandt, muss der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs auch den Nachweis enthalten, dass die Waren unmittelbar aus den USA in die EU befördert wurden oder während ihrer Beförderung durch andere Länder unter zollamtlicher Überwachung verblieben sind oder dass die Waren, wenn sie in diesen Ländern gelagert oder aufgeteilt wurden, keine Veränderungen erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands notwendige Maß oder das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstigen Unterlagen zur Sicherstellung der Einhaltung spezifischer Anforderungen hinausgehen. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist gemäß Artikel 59a UZK-IA nachzuweisen. Nähere Details siehe Abschnitt 8.3. 7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Ist nicht von den VO umfasst.
