3. Ausfuhrverbote und -beschränkungen 3.1 Anwendungszeitpunkt Die Verordnung (EU) 2017/852 definiert als "Ausfuhr" die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden sowie die Wiederausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten, die sich in den Mitgliedstaaten nicht im freien Verkehr befinden und die sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Unionsversandverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden (siehe Abschnitt 1.2. Z 6). Die Ausfuhrverbote und -beschränkungen finden daher bei jeglicher Ausfuhr und Wiederausfuhr - mit Ausnahme des Unionsversandverfahrens im Fall der Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union - Anwendung. 3.2. Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen (1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/852 ist die Ausfuhr von Quecksilber sowie von Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen (siehe Punkt 1 und Punkt 2 in Anlage 1) verboten. Unter dieses Verbot fällt auch die Ausfuhr von Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen für die Rückgewinnung des Quecksilbers. (2) Abweichend vom Verbot gemäß Abs. 1 ist die Ausfuhr von Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen (Anlage 1) für die Forschung im Labormaßstab oder Laboranalysen zulässig. Das Vorliegen einer solchen Ausnahme ist im elektronischen Abfertigungssystem durch den Dokumentenartencode "Y925" in der Zollanmeldung zu erklären. (3) In der Anlage 4 sind jene Waren, bei denen es sich um Quecksilbergemische oder um Quecksilberverbindungen handeln könnte, nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur angeführt. Sofern es sich um Waren handelt, die nicht unter die Verordnung (EU) 2017/852 fallen, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem durch den Dokumentenartencode "Y924" in der Zollanmeldung zu erklären. 3.3. Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten (1) Gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/852 ist die Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten (siehe Anlage 2) aus der Union verboten. (2) Das Ausfuhrverbot gemäß Abs. 1 gilt gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/852 nicht für folgende mit Quecksilber versetzten Produkte: für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unentbehrliche Produkte; Produkte für die Forschung, für die Kalibrierung von Instrumenten oder zur Verwendung als Referenzstandard. Sofern eine solche Ausnahme für die in Abs. 1 genannten Produkte vorliegt, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem durch den Dokumentenartencode "Y969" in der Zollanmeldung zu erklären. (3) In der Anlage 4 sind jene Waren, bei denen es sich um mit Quecksilber versetzte Produkte handeln könnte, nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur angeführt. Sofern es sich um Waren handelt, die nicht unter die Verordnung (EU) 2017/852 fallen, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem durch den Dokumentenartencode "Y924" in der Zollanmeldung zu erklären. 3.4. Dentalamalgam (gültig ab 1. Jänner 2025) Ab dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 2017/852 ist ab dem 1. Jänner 2025 die Ausfuhr von Dentalamalgam (ex 3006 40) verboten. 3.5. Verfahren in der Ausfuhr (1) Der Vollzug der Ausfuhrverbote und -beschränkungen für Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemische sowie mit Quecksilber versetzte Produkte hat im Hinblick auf und nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG zu erfolgen. Im Gegensatz zur Einfuhr (vgl. Abschnitt 2.4.) ist die Verordnung (EU) 2019/1020, und damit auch die Arbeitsrichtlinie Marktüberwachung (VB-0720), in der Ausfuhr nämlich nicht anwendbar. (2) Gemäß § 57 Abs. 6 ChemG 1996 hat die Zollbehörde die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/852 sowie für die Vollziehung des Chemikaliengesetzes 1996 erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen. 3.6. Zolltarif und Codierungen (1) Die Ausfuhrbeschränkungen für Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemische und mit Quecksilber versetzte Produkte sind in der TARIC-Maßnahme 749 (Quecksilber-Ausfuhrkontrolle) enthalten. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen stehen im elektronischen Abfertigungssystem folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten Dokumenten- artencode (BESCH_ART_CODE) Beschreibung (KURZ_BESCHR) Hinweise Y924 Nicht unter die Verordnung (EU) 2017/852 fallende Waren Codierung einer Nichterfassung (ex-Position), siehe Abschnitt 3.2., Abschnitt 3.3., Abschnitt 3.4., Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 4 Y925 Ausfuhr für die Forschung im Labormaßstab oder Laboranalysen (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/852) Codierung einer Ausnahme, siehe Abschnitt 3.2 Y969 Mit Quecksilber versetzte Produkte, die für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unentbehrlich oder für die Forschung, für die Kalibrierung von Instrumenten oder zur Verwendung als Referenzstandard bestimmt sind (Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 Codierung einer Ausnahme, siehe Abschnitt 3.3 3.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bei der Ausfuhr Im Hinblick auf die bestehenden Verbote für die Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen sowie mit Quecksilber versetzten Produkten (siehe Abschnitt 3.2. und Abschnitt 3.3., Abschnitt 3.4.) können für die vom Verbot umfassten Waren keine Bewilligungen zum Anschreibeverfahren erteilt werden.
