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Arbeitsrichtlinie Quecksilber (VB-0840)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 25.03.2026 · Quelle: Findok

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2. Einfuhrverbote und -beschränkungen 2.1. Anwendungszeitpunkt Die Verordnung (EU) 2017/852 definiert als "Einfuhr" das Verbringen von Quecksilber, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten in das Zollgebiet der Union, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Unionsversandverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden (siehe Abschnitt 1.2. Z 7). Die Einfuhrverbote und -beschränkungen finden daher bei allen Zollverfahren - mit Ausnahme des Unionsversandverfahrens in Fall der Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union (Durchfuhr) - Anwendung (siehe auch Abschnitt 2.5.) . 2.2. Einfuhr von Quecksilber und Quecksilbergemischen (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/852 ist die Einfuhr von Quecksilber und von Quecksilbergemischen (siehe Punkt 2 in Anlage 1), einschließlich von Quecksilberabfällen verboten, außer es handelt sich um Abfall, der beseitigt wird, wobei eine Einfuhr zur Beseitigung als Abfall nur zulässig ist, wenn das Ausfuhrland in seinem Hoheitsgebiet keinen Zugang zu verfügbarer Kapazität für die Umwandlung hat (siehe diesbezüglich Abs. 3). Hinweis: Die Einfuhr von nicht unter Anlage 1 fallenden Quecksilbergemischen und von Quecksilberverbindungen zwecks Rückgewinnung des Quecksilbers ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 verboten! (2) Abweichend vom Verbot gemäß Abs. 1 kann der Einfuhrmitgliedstaat die Einfuhr der in Abs. 1 genannten Waren für eine im Mitgliedstaat zulässige Verwendung gestatten und eine schriftliche Zustimmung zu dieser Einfuhr (Muster siehe Anlage 5) erteilen. Eine solche Zustimmung bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 163 UZK. Die Zustimmung muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung "C071"). Hinweis: Österreich stellt keine solcher schriftlichen Zustimmungen aus. (3) Sofern die Einfuhr von Quecksilberabfällen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/852 zulässig ist, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/852. Bei der Einfuhr von Quecksilberabfällen ist daher auch nach der Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800) vorzugehen. (4) In der Anlage 3 sind jene Waren, bei denen es sich um Quecksilbergemische handeln könnte, nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur angeführt. Sofern es sich um Waren handelt, die nicht unter die Verordnung (EU) 2017/852 fallen, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem durch den Dokumentenartencode "Y924" in der Zollanmeldung zu erklären. 2.3. Einfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten (1) Gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/852 ist die Einfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten (siehe Anlage 2) in der Union verboten. (2) Das Einfuhrverbot gemäß Abs. 1 gilt gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/852 nicht für folgende mit Quecksilber versetzte Produkte: für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unentbehrliche Produkte; Produkte für die Forschung, für die Kalibrierung von Instrumenten oder zur Verwendung als Referenzstandard. Sofern eine solche Ausnahme für die in Abs. 1 genannten Produkte vorliegt, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem durch den Dokumentenartencode "Y969" in der Zollanmeldung zu erklären. (3) In der Anlage 3 sind jene Waren, bei denen es sich um mit Quecksilber versetzte Produkte handeln könnte, nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur angeführt. Sofern es sich um Waren handelt, die nicht unter die Verordnung (EU) 2017/852 fallen, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem durch den Dokumentenartencode "Y924" in der Zollanmeldung zu erklären. 2.4. Dentalamalgam (gültig ab 1. Juli 2026) Gemäß Artikel 10 Abs. 2a der Verordnung (EU) Nr. 2017/852 darf ab dem 1. Januar 2025 Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig. Nach Berücksichtigung einer Übergangsfrist ist gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 2017/852 ab dem 1. Juli 2026 die Einfuhr von Dentalamalgam (ex 3006 40) verboten. Sofern eine Ausnahme für Dentalamalgam nach Artikel 10 Abs. 2a der Verordnung (EU) Nr. 2017/852 vorliegt, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem durch den Dokumentenartencode "Y949" in der Zollanmeldung zu erklären. 2.5. Verfahren in der Einfuhr (1) Die Verordnung (EU) 2017/852 ist im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführt. Somit gilt diese Verordnung für die Marktüberwachung von Quecksilber, Quecksilbergemischen sowie mit Quecksilber versetzten Produkten. Zuständige Marktüberwachungsbehörde ist gemäß § 57 Abs. 4 Z 7 ChemG 1996 der Landeshauptmann (Ansprechpersonen siehe Anlage 6). (2) Die Zollbehörde hat bei den von der Verordnung (EU) 2017/852 umfassten Produkten, die aus Drittstaaten auf den Unionsmarkt gelangen, gemäß § 57 Abs. 4 ChemG 1996 - im Rahmen ihres Wirkungsbereiches - nach Maßgabe der Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mitzuwirken. Für die von der Zollbehörde durchzuführenden Kontrollen und das Verfahren bei Beanstandungen gilt daher die Arbeitsrichtlinie Marktüberwachung (siehe VB-0720). Besteht bei Waren, die sich in einem anderen Zollverfahren als der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr befinden, Grund zur Annahme, dass sie nicht mit der Verordnung (EU) 2017/852 konform sind (zB Verdacht des Vorliegens eines Einfuhrverbots), ist gemäß Artikel 25 Abs. 4 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/1020 vorzugehen. Der zuständigen Bestimmungszollstelle sind daher alle sachdienlichen Informationen dazu über das Zollrisikomanagementsystem zu übermitteln. Eine Aussetzung der Überlassung zum betreffenden Zollverfahren ist in solchen Fällen weder vorgesehen noch zulässig (vgl. VB-0720 Abschnitt 2.3.1. Abs. 3). (3) Gemäß § 57 Abs. 6 ChemG 1996 hat die Zollbehörde ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/852 sowie für die Vollziehung des Chemikaliengesetzes 1996 erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen. 2.6. Zolltarif und Codierungen (1) Die Einfuhrbeschränkungen für Quecksilber, Quecksilbergemische und mit Quecksilber versetzte Produkte sind in der TARIC-Maßnahme 748 (Einfuhrkontrollen von Quecksilber) enthalten. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen stehen im elektronischen Abfertigungssystem folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten Dokumenten- artencode (BESCH_ART_CODE) Beschreibung (KURZ_BESCHR) Hinweise C071 Formular für die Erteilung oder Verweigerung der schriftlichen Zustimmung - gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber - zur Einfuhr von Quecksilber oder bestimmten Quecksilbergemischen gemäß Anhang I dieser Verordnung siehe Abschnitt 2.2. Y924 Nicht unter die Verordnung (EU) 2017/852 fallende Waren Codierung einer Nichterfassung (ex-Position), siehe Abschnitt 2.2., Abschnitt 2.3., Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 Y749 Die Verbote gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/852 gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 10 Absatz 2a) Gültig ab 1. Juli 2026 siehe Abschnitt 2.4. Y969 Mit Quecksilber versetzte Produkte, die für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unentbehrlich oder für die Forschung, für die Kalibrierung von Instrumenten oder zur Verwendung als Referenzstandard bestimmt sind (Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852) Codierung einer Ausnahme, siehe Abschnitt 2.3. 2.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr Im Hinblick auf die bestehenden Verbote für die Einfuhr von Quecksilber, Quecksilbergemischen sowie mit Quecksilber versetzten Produkten (siehe Abschnitt 2.2., Abschnitt 2.3. und Abschnitt 2.4.) können für die vom Verbot umfassten Waren keine Bewilligungen zum Anschreibeverfahren erteilt werden.