3. Ausfuhrverbote und -beschränkungen 3.1. Anwendungszeitpunkt (1) Die Verordnung (EU) Nr. 2024/573 legt auch Auflagen für die "Ausfuhr" fest, wobei darunter der Ausgang von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen aus dem Zollgebiet der Union zu verstehen ist (vgl. Abschnitt 1.3. Nr. 8). (2) Die Ausfuhrverbote und -beschränkungen sind daher bei der Ausfuhr zu beachten, wobei bei Beanstandungen die betroffenen Waren zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung gemäß § 29 ZollR-DG zu beschlagnahmen sind. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen (siehe auch Abschnitt 4.). (3) Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ist den Zollbehörden für die Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 erteilte gültige Lizenz vorzulegen. Keine Lizenz vorgelegt werden muss bei a)Fällen einer vorübergehenden Verwahrung; b)Erzeugnissen und Einrichtungen, die persönliche Gebrauchsgegenstände sind. Sofern es sich um die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die persönliche Gebrauchsgegenstände sind, handelt, für die keine Lizenz erforderlich ist, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y162" zu erklären. (4) Gemäß Artikel 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 stellt eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal für die entsprechende Tätigkeit (siehe Abschnitt 3.3.) zum Zeitpunkt der Ausfuhr eine Lizenz dar. Die Registrierung im F-Gas-Portal ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y123" zu erklären. Hinweis: Im Zuge der Registrierung müssen die korrekten Geschäftsspezifikationen (Tätigkeiten des Unternehmens) angegeben werden. Die Lizenz gilt nur für die angegebenen Tätigkeiten! Bsp.: Ausfuhr von Waren, die mit F-Gasen vorbefüllt sind oder/und Ausfuhr von F-Gasen als Massengut (in Containern, Flaschen) Eine Lizenz zur Ausfuhr von Waren, die mit F-Gasen vorbefüllt sind. berechtigt nicht zur Ausfuhr von F-Gasen als Massengut! (5) Gemäß Artikel 22 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 müssen alle Unternehmen, die eine Niederlassung innerhalb der Union haben, alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Ausfuhr von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen nicht gegen Einfuhrbeschränkungen verstößt, die der Einfuhrstaat im Rahmen des Protokolls gemeldet hat. (6) Die Ausfuhr von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den für diese Gase geltenden Bestimmungen des Protokolls nicht zugestimmt haben, ist gemäß Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ab dem 1. Januar 2028 verboten. Diese Bestimmungen wurden durch die KIGALI Änderung im Jahr 2016 in das Montrealer Protokoll aufgenommen. Eine Übersicht über den Stand der Ratifizierungen ist über folgenden Link abrufbar: All ratifications | Ozone Secretariat 3.2. Ausfuhrbeschränkungen (1) Gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ist die Ausfuhr von nicht wieder auffüllbaren Behältern für die in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase, die leer oder vollständig oder teilweise befüllt sind, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Behälter für zu Labor- oder Analysezwecken verwendeten fluorierten Treibhausgasen. Sofern es sich um die Ausfuhr von leeren wieder auffüllbaren Behältern für fluorierte Treibhausgase handelt, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y193" zu erklären. Sofern es sich um die Ausfuhr von Behältern zu Labor- oder Analysezwecken handelt, die nicht unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 fallen, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y154" zu erklären. (2) Gemäß Artikel 12 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 müssen Behälter mit fluorierten Treibhausgasen, die in Anhang I (Anlage 1) aufgeführt sind und unmittelbar ausgeführt werden sollen, mit der Angabe gekennzeichnet sein, dass der Inhalt des Behälters nur für die unmittelbare Ausfuhr bestimmt ist. Sofern es sich um Behälter mit fluorierten Treibhausgasen, die in Anhang I (Anlage 1) aufgeführt sind, handelt, die gemäß Artikel 12 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 gekennzeichnet sind, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y164" zu erklären. Sofern es sich um keine unmittelbare Ausfuhr von Behältern mit fluorierten Treibhausgasen, die in Anhang I (Anlage 1) aufgeführt sind, handelt, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y147" zu erklären. Sofern es sich um die Ausfuhr von Behältern handelt, die nicht von der Kennzeichnungspflicht umfasst sind, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y160" zu erklären. (3) Als nicht wieder auffüllbare Behälter gelten a)Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden können, ohne dass sie zu diesem Zweck umgearbeitet werden, und b)Behälter, die wieder aufgefüllt werden könnten, aber eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, ohne dass Vorkehrungen für ihre Rückgabe zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden. (4) Gemäß Artikel 23 Abs. 12 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ist die Ausfuhr der in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase, bei denen nach ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr festgestellt wurde, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen, verboten. (5) Gemäß Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ist die Ausfuhr der in Anhang IV (Anlage 4) genannten Schäume, technischen Aerosole, ortsfesten Kälteanlagen und ortsfesten Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 1.000 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für a)Militärausrüstung; b)Erzeugnisse und Einrichtungen, die gemäß Anhang IV (Anlage 4) in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. Sofern es sich um Waren handelt, die vom Ausfuhrverbot gemäß Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ausgenommen sind, weil das GWP der enthaltenen fluorierten Treibhausgase geringer als 1.000 ist oder die Erzeugnisse und Einrichtungen gemäß Anhang IV (Anlage 4) in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y161" zu erklären. Sofern es sich um Militärausrüstung handelt, die vom Ausfuhrverbot gemäß Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ausgenommen ist, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y168" zu erklären. (6) Davon abweichend kann die Kommission in Ausnahmefällen auf einen mit Gründen versehenen Antrag der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hin und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten die Ausfuhr der in Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 genannten Erzeugnisse und Einrichtungen genehmigen, wenn nachgewiesen ist, dass ein Ausfuhrverbot angesichts des wirtschaftlichen Werts und der voraussichtlichen Lebensdauer der betreffenden Ware eine unangemessen hohe Belastung für den Ausführer darstellen würde. Derartige Ausfuhren sind nur zulässig, wenn sie mit dem nationalen Recht des Bestimmungslands im Einklang stehen. 3.3. Registrierung von Ausführern im F-Gas-Portal (1) Für die Zwecke der Ausfuhr ist der in der Zollanmeldung anzugebende Ausführer das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 im F-Gas-Portal registrierte Unternehmen. (2) Gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 hat die Kommission ein elektronisches System für die Verwaltung des Quotensystems, die Lizenzvergabeanforderungen für Ein- und Ausfuhren und die Berichterstattungspflichten in Bezug auf fluorierte Treibhausgase eingerichtet (F-Gas-Portal) und gewährleistet dessen Betrieb. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Homepage der Kommission unter https://climate.ec.europa.eu/eu-action/fluorinated-greenhouse-gases/f-gas-portal-hfc-licensing-system-quota-allocation-authorisation-and-reporting_en. Hinweis: Die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Registrierung im F-Gas-Portal finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/2473. (3) Eine Registrierung im F-Gas-Portal ist verpflichtend für Unternehmen, bevor sie eine der folgenden Tätigkeiten ausführen a)Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer im Falle der vorübergehenden Verwahrung im Sinne des Artikels 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; b)Einreichung einer Anmeldung, um Quoten aus der in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 genannten Reserve zu erhalten; c)Erhalt einer Quotenzuweisung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 oder Abgabe bzw. Annahme von Quotenübertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 oder Erteilung bzw. Erhalt einer Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 oder Übertragung dieser Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573; d)Lieferung oder Entgegennahme teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 genannten Zwecke; e)Durchführung aller anderen Tätigkeiten, über die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 Bericht zu erstatten ist; f)Erhalt von Produktionsrechten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 und Abgabe bzw. Annahme einer Übertragung und Genehmigung von Produktionsrechten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573; g)Überprüfung der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 und Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 genannten Berichte. Hinweis: Die Registrierung im F-Gas-Portal ist erst nach der Validierung durch die Kommission gültig! Eine Registrierung bleibt gültig, solange sie nicht durch die Kommission ausgesetzt, widerrufen oder vom Unternehmen selbst zurückgenommen wird. (4) Zu Informations- und Kontrollzwecken haben auch die Zollbehörden einen Zugang zum Register im F-Gas-Portal. Die Zollbehörden prüfen insbesondere, ob bei Ausfuhren der in der Zollanmeldung angegebene Ausführer gemäß Artikel 20 im F-Gas-Portal für die entsprechende Tätigkeit registriert ist. Nähere Informationen über die möglichen Geschäftsspezifikationen (Tätigkeiten des Unternehmens) sind im Leitfaden zur Registrierung im F-Gas-Portal abrufbar. Hinweis: Im Zuge der Registrierung müssen die korrekten Geschäftsspezifikationen (Tätigkeiten des Unternehmens) angegeben werden. Die Lizenz gilt nur für die angegebenen Tätigkeiten! Bsp.: Ausfuhr von Waren, die mit F-Gasen vorbefüllt sind oder/und Ausfuhr von F-Gasen als Massengut (in Containern, Flaschen) Eine Lizenz zur Ausfuhr von Waren, die mit F-Gasen vorbefüllt sind. berechtigt nicht zur Ausfuhr von F-Gasen als Massengut! (5) Die Tätigkeiten, für welche das betroffene Unternehmen lizenziert ist, können im F-Gas-Portal abgefragt werden, bzw. sind in der Lizenz explizit angeführt. Beispiel einer Lizenz zur Ausfuhr von F-Gasen als Massengut: (6) Gemäß Artikel 26 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 haben Ausführer, die im vorangegangenen Kalenderjahr eine metrische Tonne bzw. 100 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an fluorierten Treibhausgasen (Anlage 1) und in Anhang II aufgeführten Gasen (Anlage 2) ausgeführt haben, die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 (Anlage 9) genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr im F-Gas-Portal zu melden. Unternehmen, die unter die Registrierungs- und Meldepflicht fallen, haben dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y123" zu erklären. 3.4. Verpflichtende Angaben in der Zollanmeldung (1) Gemäß Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ist für die Zwecke der Ausfuhr der in der Zollanmeldung anzugebende Ausführer das im F-Gas-Portal registrierte Unternehmen. (2) Bei Ausfuhren sind gemäß Artikel 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 den Zollbehörden in der Zollanmeldung vom in der Zollanmeldung angegebenen Ausführer folgende Angaben, soweit erforderlich, zu übermitteln: a)Registriernummer im F-Gas-Portal; b)Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer); c)Nettomasse von Massengut-Gasen sowie von Gasen, die in Erzeugnissen und Einrichtungen sowie in Teilen davon enthalten sind (ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y163" zu erklären); d)Warencode, in den die Waren eingereiht sind; e)Tonnen CO2-Äquivalent an Massengut-Gasen und an Gasen, die in Erzeugnissen und Einrichtungen sowie Teilen davon enthalten sind (im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y121" zu erklären). 3.5. Zolltarif und Codierungen im elektronischen Abfertigungssystem (1) Die Ausfuhrverbote und -beschränkungen für fluorierte Treibhausgase und für Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sind im Zolltarif in der TARIC-Maßnahme "765" enthalten. Auf der Website der Europäischen Kommission können in der TARIC-Datenbank die zu codierenden Bedingungen zu den nachstehenden KN-Codes abgefragt werden. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen, stehen im elektronischen Abfertigungssystem folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten Dokumentenartencode (BESCH_ART_CODE) Beschreibung (KURZ_BESCHR) Hinweise Y121 Tonnen CO2-Äquivalent von Flüssiggasen und von Gasen, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen und Teilen davon enthalten sind. siehe Abschnitt 3.4. Y123 Im F-Gas-Portal registriertes Unternehmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 siehe Abschnitt 3.3. Y147 Ausnahme der Kennzeichnungspflicht gemäß Artikel 12 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 für Behälter mit fluorierten Treibhausgasen des Anhang I (Anlage 1), die nicht zur unmittelbaren Ausfuhr bestimmt sind. siehe Abschnitt 3.2. Y154 Ausnahmen vom Ausfuhrverbot für leere, gefüllte oder teilweise befüllte nicht wieder auffüllbare Behälter oder Behälter ohne Nachfüllvorrichtung, für fluorierte Treibhausgase, die für Labor- oder Analysezwecke, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573, bestimmt sind. siehe Abschnitt 3.2 Y160 Waren, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 fallen. Y161 Befreiung vom Ausfuhrverbot nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 für Erzeugnisse und Einrichtungen deren enthaltenen fluorierten Treibhausgase ein geringeres GWP als 1.000 aufweisen oder für Erzeugnisse und Einrichtungen die gemäß Anhang IV (Anlage 4) in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. siehe Abschnitt 3.2. Y162 Ausnahme von der Vorlage einer gültigen Lizenz bei der Zollbehörde für die Ausfuhr von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die persönliche Gebrauchsgegenstände sind. siehe Abschnitt 3.1. Y163 Nettomasse der fluorierten Treibhausgase, die in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind. siehe Abschnitt 3.4. Y164 Behälter mit fluorierten Treibhausgasen, die in Anhang I (Anlage 1) aufgeführt sind, die gemäß Artikel 12 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 für die unmittelbare Ausfuhr gekennzeichnet sind. siehe Abschnitt 3.2. Y168 Befreiung vom Ausfuhrverbot nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 für Militärausrüstung. siehe Abschnitt 3.2. Y193 Leere wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase siehe Abschnitt 3.2. 3.6. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
