Schweiz Genehmigungspflicht auf Grund gewerbl. Verkehr Werk- verkehr Anmerkungen Artikel 9 des Abkommens über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße ja, siehe Anm. ja, siehe Anm. 1.Gemeinschaftslizenz (siehe Abschnitt 1.1.5.); 2.Drittlandverkehr siehe Fußnote 1. Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) ja siehe die vorste- henden Bestim- mungen 1.CEMT EURO VI-Genehmigung ("EURO VI sicheres KFZ") in Form des Genehmigungsinformationsdokumentes mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft in Form des Fahrteninformationsdokumentes und zusätzlich ein CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein "EURO VI sicheres" Kraftfahrzeug (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6); 2.Genehmigungsinformationsdokumente, die einen durchkreuzten Rundstempel mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und den Buchstaben A tragen, berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage) - siehe Abschnitt 1.1.5. 1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt; 2.Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen der Grundversorgung; 3.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen. 4.Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern. Fußnoten: 1)Drittlandverkehre sind auch für Schweizer Transporteure nur dann zulässig, wenn der Heimatstaat durchfahren wird. Die "große Kabotage" (Beförderung von Gütern im gewerblichen Verkehr von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug) ist seit 1. Jänner 2005 unabhängig davon zugelassen, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch die Schweiz fährt oder nicht (siehe auch Abschnitt 1.1.5. Abs. 3).
