← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.01.2026 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen 0.1.1. EU-Recht (1) Die ab 4. Dezember 2011 geltende Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs regelt den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem EU-Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten. Die Verordnung sieht eine Gemeinschaftslizenz vor, die den Transportunternehmer zur Ausübung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zum grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Gemeinschaft berechtigt. Sofern der Fahrer kein Angehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR ist und auch kein langfristig Aufenthaltsberechtigter iSd Richtlinie 2003/109/EG ist, ist diese Gemeinschaftslizenz nur in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung gültig. Unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen auch die EWR-Mitgliedstaaten Liechtenstein, Norwegen und Island. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 werden auch die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, festgelegt. Dadurch werden die Beschränkungen für Erbringer von Dienstleistungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder des Umstandes, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, niedergelassen sind, beseitigt. 0.1.2. Nationale Vorschriften (1) Nach § 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, bedarf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich einer Konzession. Gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer den Inhabern von Konzessionen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: 1.Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, erforderlichenfalls in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung (siehe Abschnitt 1), 2.Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 (siehe Abschnitt 2.1.3.), 3.Bewilligung des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich (sog. Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG (früher § 7-Genehmigung) - siehe Abschnitt 2.1.2.), 4.auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigungen des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (sog. Kontingentgenehmigungen - siehe Abschnitt 2.1.1.). Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, soweit gesetzlich normierte (zB in unmittelbar anwendbarem EU-Recht), vertraglich vereinbarte (zB in zwischenstaatlichen Abkommen) oder vom Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemäß § 7 Abs. 4 GütbefG verfügte Ausnahmeregelungen bestehen (siehe auch Anlage 1). (2) Abgesehen von jenen Fahrzeugen, die über eine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Abschnitt 0.1.1.) verfügen, bedarf grundsätzlich der gesamte gewerbsmäßige Güterverkehr über die Grenze mit im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen einer güterbeförderungsrechtlichen Genehmigung. (3) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist gemäß § 7 Abs. 2 GütbefG verboten; sie ist nur gestattet, 1.gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 mit einem in einem EU und EWR-Staat zugelassenen Kraftfahrzeug (vgl. Abschnitt 1.1.3.2.) oder 2.wenn mit dem Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht; eine derartige Vereinbarung besteht derzeit nur mit dem Vereinigten Königreich, einschließlich Nordirland (vgl. Abschnitt 1.1.6.). Hinweise: Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 GütbefG ist jedes Kraftfahrzeug, mit dem eine gewerbsmäßige Beförderung getätigt wird - ungeachtet seines "Gewichts" im Rahmen jedweder Kategorie (zulässiges Gesamtgewicht, Nutzlast) - der Kabotageregelung des § 7 Abs. 2 GütbefG unterworfen (bei Fahrzeugen mit weniger als 2,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht durch einen ausdrücklichen Verweis im § 1 Abs. 2 GütbefG); Durch die vorstehend unter Abs. 3 genannten Regelungen sind somit auch sogenannte "Klein-LKW" erfasst. Ausgenommen davon sind: die in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer (siehe Abschnitt 1.1.3.2.) und Unternehmen des Vereinigten Königreichs, einschließlich Nordirland (vgl. Abschnitt 1.1.6.). 0.1.3. Zwischenstaatliche Vereinbarungen (1) Auf Grund des § 8 GütbefG wurden verschiedene zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen, nach denen vom Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur an einzelne Staaten güterbeförderungsrechtliche Genehmigungen vergeben werden. (2) Für die Ausstellung dieser Genehmigungen werden den betreffenden Staaten vom Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur Formulare mit unterschiedlicher Bezeichnung und Gestaltung zugeleitet. Die ausgegebenen Urkunden werden in dieser Arbeitsrichtlinie unter der Bezeichnung "Kontingentgenehmigungen" zusammengefasst (siehe auch Abschnitt 2.1.1.). 0.2. Mitwirkung der Zollorgane (1) Die Zollorgane haben gemäß § 21 GütbefG in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 sowie von Abkommen über den grenzüberschreitenden Güterverkehr nach Maßgabe dieser Arbeitsrichtlinie mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde, Landeshauptmann, Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur). (2) Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften sind durchzuführen im Zuge von mobilen Kontrollen sowie von Zollabfertigungen von unter besonderer Zollaufsicht beförderten Warenladungen bei Innerlandszollstellen und Warenorten. Das Güterbeförderungsgesetz 1995 normiert kein Recht zur Anhaltung von Fahrzeugen. Die mobilen Kontrollen haben daher im Rahmen von Anhaltungen bzw. Kontrollen gemäß § 16 Abs. 3 ZollR-DG bzw. § 22 Abs. 2 ZollR-DG zu erfolgen. (3) Bei Fehlen der erforderlichen Urkunden ist nach Abschnitt 3 vorzugehen. (4) Aus Gründen des rascheren Informationsflusses besteht gegen die Entgegennahme von direkten Weisungen im Gegenstand durch das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kein Einwand. (5) Werden gegen die Verweigerung der Einreise oder gegen andere auf Grund dieser Arbeitsrichtlinie ergriffene Maßnahmen der Zollstellen Beschwerden, Einwendungen udgl. erhoben und treten im Zuge der Erledigung derartiger Anbringen Zweifelsfragen auf, die nicht ausreichend geklärt werden können, ist durch Rückfrage bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. im Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur eine entsprechende Klärung herbeizuführen. (6) Zuständig für Fragen des Güterverkehrs auf der Straße ist das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur Sektion IV - Verkehr Abt. ST4 - Straßenpersonen- und Güterverkehr Radetzkystraße 2 1030 Wien. Als Ansprechpartner stehen zur Verfügung: Herr Mag. Stefan Rubenz (Tel. 01/711 62 - 65 5728, [email protected]) Herr Raphael Smegal (Tel. 01/711 62 - 65 5532, [email protected]) Herr Mag. Dragan Udovicic (Tel. 01/71162 - 655313, [email protected])