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Arbeitsrichtlinie Ökologische/Biologische Produktion (VB-0240)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.12.2024 · Quelle: Findok

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Anlage 2 Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen in die Europäische Union         Hinweise zum Ausfüllen des Musters der Kontrollbescheinigung Die Felder 1 bis 18 sind von der jeweiligen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Drittland auszufüllen. Feld 1: Name, Anschrift und Code der gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der genannten Verordnung oder einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die von einer zuständigen Behörde eines Drittlandes nach Artikel 47 oder 48 der genannten Verordnung benannt wurde. Diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle füllt auch die Felder 2 bis 18 aus. Feld 2: In diesem Feld sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Bescheinigung maßgeblich sind; es ist die jeweils zutreffende Bestimmung auszuwählen. Feld 3: Vom elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) automatisch vergebene Nummer der Bescheinigung. Feld 4: Name und Anschrift des/der Unternehmer(s), der/die die Erzeugnisse in dem in Feld 8 genannten Drittland erzeugt oder verarbeitet hat/haben. Feld 5: Name und Anschrift des Unternehmers, der die Erzeugnisse aus dem in Feld 9 genannten Land ausführt. Der Ausführer ist der Unternehmer, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 der in Feld 13 genannten Erzeugnisse ausführt und die Erzeugnisse in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen gemäß Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 versiegelt. Feld 6: Geben Sie gegebenenfalls Namen und Anschrift eines oder mehrerer Unternehmer(s) an, der/die das Erzeugnis kauft/kaufen oder verkauft/verkaufen, ohne es zu lagern oder physisch zu handhaben. Feld 7: Name und Anschrift der Kontrollstelle(n) oder -behörde(n) zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bei der Erzeugung oder Verarbeitung in dem in Feld 8 genannten Land. Feld 8: Ursprungsland ist/sind das Land/die Länder, in dem/denen das Erzeugnis erzeugt/angebaut oder verarbeitet wurde. Feld 9: Ausfuhrland ist das Land, in dem das Erzeugnis dem letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 unterzogen und in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen versiegelt wurde. Feld 10: Für Sendungen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, sind der Name und der von TRACES vergebene eindeutige alphanumerische Code der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union anzugeben, an der die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission durchgeführt werden. Für Sendungen, die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sind der Name und der von TRACES vergebene eindeutige alphanumerische Code des betreffenden Orts der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union anzugeben, an dem die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission durchgeführt werden. Die Angaben in diesem Feld können vom Einführer oder seinem Vertreter vor der Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei Bedarf geändert werden. Feld 11: Bestimmungsland ist das Land des ersten Empfängers in der Europäischen Union. Feld 12: Für den Einführer gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission, der die Sendung persönlich oder durch einen Vertreter zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorstellt, Angabe von Name, Anschrift und Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission. Feld 13: Beschreibung der Erzeugnisse, einschließlich der Angabe, ob es sich um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, des Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates für die betreffenden Erzeugnisse (soweit möglich 8-stellig), der Handelsbezeichnung, der Erzeugniskategorie gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission, der Anzahl der Packstücke (Anzahl der Boxen, Kartons, Beutel, Eimer usw.), der Partienummer und des Nettogewichts. Feld 14: Nummer des Behältnisses: fakultativ. Feld 15: Nummer des Verschlusses (Siegels): fakultativ. Feld 16: Gesamtbruttogewicht, ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg, Liter usw.). Feld 17: Verwendete Transportmittel vom Ursprungsland bis zur Ankunft des Erzeugnisses an der Grenzkontrollstelle oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, an der/dem die Sendung überprüft und die Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk versehen wird. Verkehrsträger: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße, Sonstiges. Kennzeichen des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen, ggf. auch Kennzeichen des Anhängers. Bei Fähren ist sowohl die Bezeichnung der Fährverbindung als auch das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs anzugeben. Feld 18: Erklärung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt. Bitte wählen Sie die entsprechende Delegierte Verordnung der Kommission aus. Die handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person und der Stempel sind nur bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in Papierform ausgestellt werden. Feld 19: Name, Anschrift und EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307. Dieses Feld ist von dem in Feld 12 angegebenen Einführer auszufüllen, wenn dieser Einführer nicht der für die Sendung verantwortliche Unternehmer ist. Feld 20: Bei einer Sendung von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen und amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, geben Sie bitte das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Ankunft an der Grenzkontrollstelle an. Bei einer Sendung von Erzeugnissen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, geben Sie bitte das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Ankunft am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß der genannten Verordnung an. Feld 21: Vom Einführer oder gegebenenfalls von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer auszufüllen, um zu beantragen, dass die Erzeugnisse für weitere amtliche Kontrollen zu einem anderen Ort der Kontrolle in der Union verbracht werden, wenn die Sendung von den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurde. Dieses Feld betrifft nur Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen. Feld 22: Geben Sie den Namen des anderen Orts der Kontrolle in dem Mitgliedstaat an, zu dem die Erzeugnisse zum Zweck der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen verbracht werden sollen, wenn die Sendung von den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle für solche Kontrollen ausgewählt wurde. Vom Einführer oder gegebenenfalls von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer auszufüllen. Dieses Feld betrifft nur Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen. Feld 23: Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde und vom Einführer auszufüllen. Bei Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, ist dieses Feld von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle auszufüllen. Die handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person ist bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auf Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden. Feld 24: Name und Anschrift des ersten Empfängers in der Europäischen Union. Dieses Feld ist vom Einführer auszufüllen. Feld 25: Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde nach Durchführung der Dokumentenprüfungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auszufüllen. Werden die Dokumentenprüfungen mit "nicht zufriedenstellend" bewertet, so ist Feld 30 auszufüllen. Die Unterschrift der bevollmächtigten Person/das qualifizierte elektronische Siegel ist nur erforderlich, wenn es sich bei der zuständigen Behörde um eine andere als die in Feld 30 angegebene Behörde handelt. Die handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person ist nur bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auf Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden. Feld 26: Von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle auszufüllen, wenn die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurde und die Sendung für weitere amtliche Kontrollen zu dem anderen Ort der Kontrolle verbracht werden kann. Dieses Feld betrifft nur Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen. Feld 27: Im Falle der Verbringung zu einem anderen Ort der Kontrolle sind der Name der Kontrollstelle in dem Mitgliedstaat, zu der die Waren zwecks Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen verbracht werden sollen, sowie deren Kontaktdaten und der für den anderen Ort der Kontrolle von TRACES vergebene eindeutige alphanumerische Code anzugeben. Von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle auszufüllen. Dieses Feld betrifft nur Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen. Feld 28: Siehe Hinweise zu Feld 17. Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einem anderen Ort der Kontrolle verbracht wird. Feld 29: Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde auszufüllen, wenn die Erzeugnisse für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurden. Feld 30: Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde gegebenenfalls nach der Aufbereitung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 und in allen Fällen nach der Überprüfung der Sendung gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung auszufüllen. Die zuständige Behörde muss die geeignete Option auswählen und gegebenenfalls weitere Angaben hinzufügen, die sie für relevant erachtet. Wurde die Option "Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden" oder "Ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden" ausgewählt, so sind unter "Zusätzliche Angaben" die relevanten Angaben zu machen. Bei Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, ist dieses Feld von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle auszufüllen. Wird die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 zu einem anderen Ort der Kontrolle verbracht, ist dieses Feld von der zuständigen Behörde an diesem Ort der Kontrolle auszufüllen. Unter "Behörde an Grenzkontrollstelle/am anderen Ort der Kontrolle/am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr" ist der Name der zuständigen Behörde anzugeben. Die handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person ist nur bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auf Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden. Feld 31: Dieses Feld ist bei der Annahme der Erzeugnisse nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vom ersten Empfänger auszufüllen, indem nach Durchführung der Kontrollen gemäß Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 eine Option ausgewählt wird. Die handschriftliche Unterschrift des ersten Empfängers ist bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auf Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden. Die zuständige Behörde muss angeben, ob die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurde.