Anlage 3 Teilkontrollbescheinigung für die Einfuhr von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen in die Europäische Union Hinweise zum Ausfüllen des Musters der Teilkontrollbescheinigung Teilkontrollbescheinigung Nr. …: Die Nummer der Teilbescheinigung entspricht der Nummer der Partie, die durch die Aufteilung der ursprünglichen Sendung erhalten wurde. Feld 1: Name, Anschrift und Code der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Drittland, die die zugrundeliegende Kontrollbescheinigung ausgestellt hat. Feld 2: In diesem Feld sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Teilbescheinigung maßgeblich sind; es ist die Bestimmung anzugeben, gemäß der die zugrunde liegende Sendung eingeführt wurde; vgl. Feld 2 der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung. Feld 3: von dem elektronischen System (TRACES) (Trade Control and Expert System) automatisch vergebene Nummer der zugrundeliegenden Kontrollbescheinigung. Feld 4: Name, Anschrift und Code der für die Kontrollen des Unternehmers, der die Sendung in Partien aufgeteilt hat, zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle. Felder 5, 6 und 7: Siehe die einschlägigen Angaben zur zugrundeliegenden Kontrollbescheinigung. Feld 8: Hierbei handelt es sich um den eindeutigen alphanumerischen Code, der der Grenzkontrollstelle oder einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates oder dem Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union, einschließlich dem Land, in dem amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Partie gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission durchgeführt werden, und in dem die Entscheidung über die Sendung in Feld 30 der Kontrollbescheinigung angegeben wird, über TRACES zugewiesen wurde. Feld 9: Bestimmungsland ist das Land des ersten Empfängers in der Europäischen Union. Feld 10: Empfänger der (durch die Aufteilung erhaltenen) Partie in der Europäischen Union. Feld 11: Beschreibung der Erzeugnisse, einschließlich der Angabe, ob es sich um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, des Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates für die betreffenden Erzeugnisse (soweit möglich 8-stellig), der Erzeugniskategorie gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission, der Anzahl der Packstücke (Anzahl der Boxen, Kartons, Beutel, Eimer usw.), des Nettogewichts ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg Nettogewicht, Liter usw.) und des in Feld 13 der zugrundeliegenden Kontrollbescheinigung angegebenen Nettogewichts. Feld 12: Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde für jede nach der Aufteilung gemäß Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 erhaltene Partie auszufüllen. Die zuständige Behörde wählt die zutreffende Option aus und fügt gegebenenfalls zusätzliche, als notwendig erachtete Informationen hinzu. Insbesondere wenn die Option "Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden" ausgewählt wird, müssen unter "Weitere Angaben" entsprechende Angaben gemacht werden. Für Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, muss dieses Feld von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle ausgefüllt werden. Die handschriftliche Unterschrift der befugten Person ist gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 nur bei bis zum 30. Juni 2022 unterzeichneten Teilkontrollbescheinigungen in Papierform erforderlich. Feld 13: Dieses Feld ist vom Empfänger bei der Annahme der Partie auszufüllen, indem nach der Durchführung der Kontrollen gemäß Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 eine Option ausgewählt wird. Die handschriftliche Unterschrift des Empfängers ist gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 bei bis zum 30. Juni 2022 unterzeichneten Teilkontrollbescheinigungen in Papierform erforderlich.
