Die Arbeitsrichtlinie Ökologische/Biologische Produktion (VB-0240) stellt einen Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und von den Zollorganen zu vollziehenden Beschränkungen der Verordnung (EU) 2018/848 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben. Bundesministerium für Finanzen, 1. Jänner 2022
