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Arbeitsrichtlinie Prüfungskatalog Zolllager (ZK-2371)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.03.2023 · Quelle: Findok

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2. Überwachungsgrundsätze 2.1. Überwachungszollstelle und Zollstelle am Ort der Lagerung Überwachungszollstelle ist die in der Bewilligung als zur Überwachung des Lagers bestimmte Zollstelle. Zollstelle am Ort der Lagerung ist jene Zollstelle in deren Zuständigkeitsbereich sich der Ort des Zolllagers befindet, sofern es sich hierbei um unterschiedliche Zollstellen handelt. Von der Überwachungszollstelle sind die Überwachungsaufgaben in Form von Prüfungen und Kontrollen wahrzunehmen oder anzuordnen. Von der Zollstelle am Ort der Lagerung sind die Kontrollen durchzuführen. Die Übermittlung der Bewilligung ist gleichzeitig der Auftrag, die jährliche Bestandsaufnahme regelmäßig durchzuführen (siehe Abschnitt 6.2. der ZK-2370). Zusätzliche Kontrollen gemäß Abschnitt 2.2. können sowohl von der Überwachungszollstelle angeordnet werden als auch von der Zollstelle am Ort der Lagerung selbständig durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind jedenfalls der Überwachungszollstelle mitzuteilen. 2.2. Prüf- und Kontrollanlässe Folgende Kontrollen sind möglich: Anlasskontrollen (konkrete Anlassfälle) Kontrollen nach gesetzlichen oder fachlichen Vorgaben (Routineprüfungen) Risikoorientierte Kontrollen einschließlich Stichprobenkontrollen Schwerpunktkontrollen 2.3. Ankündigung von Kontrollen Angekündigt werden die jährliche Bestandsaufnahme sowie Anlasskontrollen, bei der vom Lagerhalter bestimmte Personen (Funktionen) zur Verfügung stehen müssen oder bestimmte Unterlagen vorzubereiten oder bereitzuhalten sind. Nicht angekündigt werden alle sonstigen Kontrollen, bei denen ein Überraschungseffekt gegeben sein soll. 2.4. Abgrenzung zu BPZ-Prüfungen Eine Betriebsprüfung durch die BPZ kann in folgenden Fällen erfolgen: Bei Zolllagern, bei denen Anschreibeverfahren für die Ein- und Auslagerung und die Entnahme zum freien Verkehr mittels Anschreibeverfahren bewilligt sind (Private Zolllager); bei Prüfungen, die über die Lagerbestandsprüfung hinausgehen; zB wenn die Lagerbestandsaufzeichnungen den Buchaufzeichnungen des Unternehmens gegenübergestellt werden; Prüfungen des DV-Schemas eines Programmerstellers für die erforderliche Bestandsaufzeichnung; in sonstigen Fällen, in denen auf Grund der Komplexität die Einschaltung der BPZ geboten ist. Bei Zolllagerprüfungen haben sich die BPZ und das für die zollamtliche Überwachung des Zolllagers zuständige Kundenteam zu koordinieren. 2.5. Kosten Amtshandlungen im Rahmen der zollamtlichen Überwachung von Zoll- und Verwahrungslagern sind von den Kommissionsgebühren (§ 99 ZollR-DG) ausgenommen.