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Arbeitsrichtlinie Prüfungskatalog Zolllager (ZK-2371)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.03.2023 · Quelle: Findok

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4. Unregelmäßigkeiten Werden im Zuge von Kontrollen oder Prüfungen Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind je nach Lage des Falles folgende Maßnahmen zu setzen, die im Verhältnis zur Schwere bzw. Häufigkeit der Unregelmäßigkeit stehen müssen: Zollschuldrechtliche Würdigung (siehe ZK-0770), Verfassung einer Niederschrift einschließlich Wahrung des Parteiengehörs, ggf. buchmäßige Erfassung der Zollschuld, Prüfungsfrequenz erhöhen, Risiko- bzw. Verfahrensprofile setzen (Beschau), Personen (Sachbearbeiter) von Verfahren ausschließen, Androhung des Widerrufs der Bewilligung, Widerruf der Bewilligung. Die festgestellte Unregelmäßigkeit ist ebenfalls in der IT-Anwendung CONTROL zu dokumentieren. 4.1. Fehlmengen Werden im Zuge einer Bestandsaufnahme oder von sonstigen Kontrollen im Zoll- oder Verwahrungslager Fehlmengen festgestellt, ist eine zollschuldrechtliche Würdigung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und der Arbeitsrichtlinie Zollschuld (ZK-0770) vorzunehmen. Wird die Entstehung einer Zollschuld festgestellt, sind die näheren Umstände in der Niederschrift, die im Regelfall auch der Wahrung des Parteiengehörs dient, festzuhalten. Wird eine Frist zur Beibringung von Unterlagen eingeräumt, ist dies in der Niederschrift festzuhalten oder ein gesonderter Vorhalt zu erstellen. 4.2. Erleichterungen am Tag der Einlagerung bzw. Auslagerung Für die praktische Abwicklung wird folgende Erleichterung zugestanden: Einlagerung Am Tag der Einlagerung kann sich die Ware (obwohl sie in den Bestandsaufzeichnungen bereits erfasst ist) auch noch im direkten Vorfeld des Lagerraumes (Umschlagfläche vor dem Lagertor, Lagerrampe einschließlich dem daran stehenden Transportfahrzeug) befinden, ohne dass dies einen Verstoß oder Entzug darstellt. Hinweis: Eine späte Anlieferung am Abend ist kein Grund, die Ware an diesem Tag nur "papiermäßig" und nicht körperlich einzulagern. Sofern die (Betriebs-)Zeit nicht ausreicht, kann eben nicht eingelagert werden. Versand Dasselbe gilt für die Vorbereitung eines selbstständigen Versandes im gVV am Tag der Versendung, wobei diesfalls als Nachweis ein bereits vorliegender Versandauftrag vorzuweisen ist. Hinweis: Sofern aus inner- oder außerbetrieblichen Gründen zB der Versand auf den nächsten Tag verschoben werden muss, weil der LKW nicht wie vorgesehen um 16:00 Uhr, sondern erst am nächsten Tag erscheint, ist die Sendung wieder in den Zolllagerraum zu verbringen. Verzollung Hier gilt das im Text Versand und im zugehörigen Hinweis Angeführte in gleicher Weise. 4.3. Abgabensicherung Eine Abgabensicherung ist bei aus dem Zolllager entnommenen Waren, für die eine Zollschuld nach Art. 79 UZK entstanden ist, nicht erforderlich, da diesbezüglich eine Absicherung im Rahmen des Zolllagers (Bürgschaft oder ausreichende Sicherheit für alle Lagerwaren durch die Bonität des Lagerhalters) gegeben ist. 4.3.1. Verbleib im Zolllager nach Zollschuldentstehung Ist für Lagerwaren eine Zollschuld entstanden, bleiben sie bis zur Entrichtung dieser Zollschuld noch Nicht-Unionswaren und unterliegen bis zur Überführung in ein Zollverfahren, der Wiederausfuhr oder der Zerstörung, längstens jedoch bis zur Zollschuldentrichtung, den Vorschriften des Zolllagerverfahrens. Sie sind daher umgehend in das Zolllager zu verbringen (in Ausnahmefällen Siegelung außerhalb). Bei der Lagernummer ist ein Vermerk (Hinweis auf Zollschuld und GZ der Niederschrift) anzusetzen. Mit der Entrichtung werden diese Waren zu Unionswaren und können ohne weitere Anmeldung gegen Vorlage des Zollschuldbescheides und des Entrichtungsnachweises aus dem Zolllager entnommen werden. 4.3.2. Versand nach Zollschuldentstehung Sollen Waren vor Entrichtung der auf ihnen lastenden Zollschuld versandt werden, ist dies mit einem Versandschein T1 durchzuführen, da die Waren nach wie vor den Status von Nicht-Unionswaren besitzen. Bei einem Versand in einen anderen Mitgliedstaat wird es im Interesse des Lagerhalters liegen, den Empfänger dahingehend zu informieren, dass die Zollschuld für diese Waren bereits entstanden ist und die Statusänderung von Nicht-Unionswaren auf Unionswaren durch Entrichtung dieser Zollschuld bevorsteht. Im Falle einer nochmaligen Verzollung in einem anderen MS müsste nämlich nach Entrichtung der gemäß Art. 79 UZK entstandenen Zollschuld versucht werden, die im anderen MS bezahlten Abgaben im Wege der Erstattung (Art. 116 UZK) dort (im anderen MS) zurückzubekommen. Die Wiederausfuhr erfolgt mit einer Wiederausfuhranmeldung. Auf eine Versandanmeldung T1 kann in aller Regel verzichtet werden.