8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches und besondere Kennzeichnung Folgende Präferenznachweise sind vorgesehen: 1.für Einfuhren in die EU aus Ghana die von einem Zollamt bestätigte WVB EUR.1 betreffend eine konkrete Sendung (gilt bis 19. August 2023), danach gilt 2.für Einfuhren in die EU aus Ghana sowie für Ausfuhren aus der EU nach Ghana die Erklärung auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier ("Ursprungserklärung"), welche innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem Registrierten Ausführer ausgestellt werden kann (gilt nur für Einfuhren in Ghana aus der EU) unabhängig vom Wert der Sendung (gilt nur für Einfuhren in die EU aus Ghana) a) während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Ursprungsprotokolls von einem ermächtigten Ausführer (gilt bis 19. August 2023); b) ab 20. August 2023 durch einen gemäß den einschlägigen ghanaischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer; Präferenznachweise, welche auf Grund einer abweichenden Ursprungsregel (Abschnitt 5.5.1.) oder welche auf Grund besonderer Kumulierungsbestimmungen (Abschnitt 5.3.4. und 5.3.5.) ausgestellt werden, müssen besonders gekennzeichnet sein. 8.2. Verfahren zur Ausstellung einer WVB EUR.1 (gilt bis 19. August 2023) Die WVB EUR.1 wird von den Zollbehörden Ghanas auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der WVB EUR.1 und des Antrags (Anhang III) aus. Die Formblätter sind nach den Bestimmungen des Ursprungsprotokolls auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagrechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. Der Ausführer, der die Ausstellung der WVB EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden Ghanas jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. Eine WVB EUR.1 wird von den Zollbehörden Ghanas ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Ghanas oder eines zulässigen Kumulierungslandes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind. Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. In Feld 11 der WVB EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben. Die WVB EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. 8.3. Nachträglich ausgestellte WVB EUR.1 (gilt bis 19. August 2023) Eine WVB EUR.1 kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a)wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder b)wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine WVB EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.1. Im Feld 7 (Bemerkungen) der WVB EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen: "ISSUED RETROSPECTIVELY" 8.4. Ausstellung eines Duplikates der WVB EUR.1 (gilt bis 19. August 2023) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer WVB EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.2. Im Feld 7 (Bemerkungen) der WVB EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen: "DUPLICATE" Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag. 8.5. Ausstellung eines Ersatzpräferenznachweises 8.5.1. Grundsätzliches Das Ursprungsprotokoll selbst enthält keine Bestimmungen zur Ausfertigung von Ersatzpräferenznachweisen. Werden Ursprungserzeugnisse, für die ein Präferenznachweis vorliegt noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch ein oder mehrere Ersatzpräferenznachweise ersetzt werden (siehe Art. 69 UZK-IA). 8.5.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden. 8.5.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden. 8.6. Buchmäßige Trennung Die buchmäßige Trennung (gemeinsame Lagerung von Vormaterialien mit und ohne Ursprung) ist in diesem WPA vorgesehen. Details können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1. entnommen werden. Die Methode gilt auch für Rohzucker mit oder ohne Ursprungseigenschaft, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt, der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 des Harmonisierten Systems, der in Ghana oder in der Europäischen Union vor der Ausfuhr in die Europäische Union beziehungsweise nach Ghana physisch ge- oder vermischt wird. 8.7. Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung (Ursprungserklärung) Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden: a)EU-Ausführer; von einem Registrierten Ausführer b)Ausführer in Ghana; während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls von einem Ermächtigten Ausführer (gilt bis 19. August 2023) nach Ablauf dieses Zeitraums durch einen gemäß den einschlägigen ghanaischen Rechtsvorschriften Registrierten Ausführer; c)von jedem Ausführer; für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet. Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Ghanas, der Europäischen Union oder eines zulässigen Kumulierungsland angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind. Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls vorzulegen. Eine Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut (UP-3000 Abschnitt 2.4.) und in einer Sprachfassung des Anhanges IV des Ursprungsprotokolls auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein Registrierter bzw. Ermächtigter Ausführer (gilt bis 19. August 2023) braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird. ! ACHTUNG ! Ghana hat der Europäischen Kommission am 22. August 2023 mitgeteilt, dass ghanaische Ausführer eine vorgeschriebene Ursprungserklärung bei der ghanaischen Steuerbehörde (Ghana Revenue Authority, GRA) über die Website ICUMS einholen müssen. Diese Vorgehensweise und dieses Papier entsprechen nicht den Bestimmungen des Protokolls Nr. 1, insbesondere Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 4, wonach die Ursprungserklärung vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem in Anhang IV dieses Protokolls wiedergegebenen Wortlaut auszufertigen ist. In diesem Fall wird die Ursprungserklärung nicht vom Ausführer ausgefertigt, sondern von der GRA ausgestellt, und sie wird nicht auf einem zulässigen Papier ausgefertigt, so dass sie abzulehnen ist. 8.8. Ermächtigter Ausführer (gilt bis 19. August 2023) und Registrierter Ausführer Die Zollbehörden von Ghana können einen Ausführer (im Folgenden ,ermächtigter Ausführer' genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 7. zu entnehmen (gilt bis 19. August 2023). Ab 20. August 2023 gilt für ghanaische Ausführer nur noch der Registrierter Ausführer (REX). Die ghanaische Exporteur-Registrierungsnummer besteht aus 17 alphanumerischen Zeichen. Sie wird durch das Präfix "GHEU" gefolgt von der Steueridentifikationsnummer (TIN) oder der nationalen Identifikationsnummer (NID) des Ausführers dargestellt. Beispiel mit TIN: GHEU00C1234567890. Beispiel mit NID: GHEUGHA1234567890. Nähere Informationen zum Registrierten Ausführer über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 8. zu entnehmen.
