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Arbeitsrichtlinie Ghana (UP-5700)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.11.2023 · Quelle: Findok

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4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen grundsätzlich alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme des Kapitels 93. Weitere Ausnahmen siehe Art. 12 und 13 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des Abkommens. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen auch Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern in den Art. 12 und 13 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.