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Arbeitsrichtlinie Singapur (UP-7200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2023 · Quelle: Findok

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8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches und besondere Kennzeichnung Im FHA ist als Präferenznachweis nur die Erklärung zum Ursprung vorgesehen, die auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist) ausgestellt werden kann. Ein nach den Regeln des Anhangs B (a) des Ursprungsprotokolls (siehe Abschnitt 5.5.1.) ausgestellter Ursprungsnachweis muss den folgenden Wortlaut auf Englisch enthalten: "Derogation - Annex B(a) of Protocol Concerning the definition of the concept of 'originating products' and methods of administrative cooperation of the EU-Singapore FTA". Weitere Vermerke, die Kumulierung betreffend, siehe Abschnitt 5.3.2. und 5.3.3. 8.2. Buchmäßige Trennung Die buchmäßige Trennung ist in diesem Ursprungsprotokoll vorgesehen. Details können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.7. entnommen werden. 8.3. Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung (1) Die Erklärung zum Ursprung (Wortlaut der Erklärungen siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.4.1.) kann ausgefertigt werden a)in der Union von einem registrierten Ausführer (siehe Abschnitt 8.4.) oder von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet. b)In Singapur der bei der zuständigen Behörde eingetragen ist und eine unternehmensspezifische Nummer erhalten hat und der die einschlägigen Rechtsvorschriften Singapurs bezüglich der Ausfertigung der Erklärung zum Ursprung erfüllt. (2) Eine Erklärung zum Ursprung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU oder Singapurs angesehen werden können und die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind. (3) Der Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls vorzulegen. (4) Eine Erklärung zum Ursprung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.4.) und in einer der Sprachfassungen des FHA nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Im Fall der Ausfuhren aus Singapur ist die Erklärung zum Ursprung in der englischen Sprachfassung auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Hinweis: In einer in der EU ausgestellten Erklärung zum Ursprung ist als Ursprungsangabe für die Union nur "EU" zulässig. (5) Die Erklärung zum Ursprung muss vom Ausführer nicht unterzeichnet werden (Art. 17 und Anhang E - Wortlaut der Erklärung zum Ursprung samt Fußnoten - des Ursprungsprotokolls bzw. Art. 68 UZK-IA). (6) Die Erklärung zum Ursprung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, sofern sie in der einführenden Vertragspartei im Falle der Union spätestens zwei Jahre, im Falle Singapurs spätestens ein Jahr nach dem Verbringen der Waren in das jeweilige Gebiet vorgelegt wird. 8.4. Registrierter Ausführer (REX) Es gelten die Bestimmungen des Artikels 68 UZK-IA über den Registrierten Ausführer außerhalb des Rahmens des APS der Union. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 8. zu entnehmen. 8.5. Geltungsdauer und Vorlage der Erklärung zum Ursprung 8.5.1. Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung (1) Die Ursprungsnachweise bleiben 12 Monate nach dem Datum der Ausstellung in der ausführenden Vertragspartei gültig und die Zollpräferenzbehandlung ist innerhalb dieser Frist bei den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei zu beantragen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.7.5. und UP-3000 Abschnitt 2.7.6. zu entnehmen. (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist unterbreitet werden, können zur Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nach den in Betracht kommenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der einführenden Vertragspartei angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In den Fällen einer verspäteten Vorlage, die nicht in Absatz 2 erwähnt werden, können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei Ursprungsnachweise nach den Verfahren der Vertragsparteien annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. 8.5.2. Anträge auf Zollpräferenzbehandlung und Vorlage der Ursprungsnachweise Zur Beantragung der Zollpräferenzbehandlung sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften Erklärungen zum Ursprung vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung verlangen. 8.6. Ausstellung von Ersatzpräferenznachweisen auf Grundlage eines vorher ausgestellten Präferenznachweises (Ersatznachweis) 8.6.1. Grundsätzliches Art. 69 UZK-IA Werden Ursprungserzeugnisse, für die ein Präferenzursprungsnachweis vorliegt noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch ein oder mehrere Ersatzursprungsnachweise ersetzt werden. 8.6.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6.4. entnommen werden. 8.6.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6.3. entnommen werden. 8.7. Einfuhr in Teilsendungen Werden Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS in zerlegtem oder noch nicht zusammengesetztem Zustand in Teilsendungen eingeführt, so ist es möglich, diese ursprungsmäßig als Ganzes zu betrachten und nur einen einzigen Präferenznachweis für die gesamte Ware auszustellen. Für Erzeugnisse des Abschnitts XVI sowie der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 ist die Abfertigung in Teilsendungen aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 2a zum HS in Verbindung mit der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI bzw. der Zusätzlichen Anmerkung 2 zum Abschnitt XVII auch tarifarisch zulässig. Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind unter Arbeitsrichtlinie ZT-1600 beschrieben. 8.8. Ausnahmen vom Präferenznachweis (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Präferenznachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung der Post oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten. 8.9. Belege Welche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Erklärung zum Ursprung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU oder Singapurs angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden. 8.10. Aufbewahrung der Präferenznachweise und Belege (1) Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die Beweisunterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Der Einführer hat alle Aufzeichnungen zu den Einfuhren nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der einführenden Vertragspartei aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Erklärungen zum Ursprung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 aufzubewahrenden Aufzeichnungen können elektronische Aufzeichnungen umfassen. 8.11. Abweichungen und Formfehler Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Erklärung zum Ursprung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung zum Ursprung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1. zu entnehmen. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen. 8.12. In Euro (EUR) ausgedrückte Beträge (Wertgrenzen) (1) Für die Zwecke der Wertgrenzen werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von der EU-Vertragspartei jährlich festgelegt und Singapur vorgelegt. (2) Für die Begünstigung (Ausnahme von der Erklärung zum Ursprung z.B. im Reiseverkehr) ist der von der betreffenden Vertragspartei festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist. (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit. (4) Die Mitgliedstaaten der EU können den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in ihre jeweilige Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 vH vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können den Betrag in ihrer jeweiligen Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 vH erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde. (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Zollausschuss überprüft. Dabei prüfen die Vertragsparteien, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesen Zwecken können die Vertragsparteien durch Beschluss des Zollausschusses, die in Euro ausgedrückten Beträge ändern. Auf der Homepage der Europäischen Kommission/Steuern und Zollunion können auf der Seite "Gemeinsame Bestimmungen" unter dem Abschnitt "Wertgrenzen in Euro und entsprechende Beträge in Landeswährung" die aktuellen Gegenwerte zur Bestimmung der diversen Wertgrenzen abgerufen werden.