9. AEO-Logo Inhaber einer AEO-Bewilligung dürfen das AEO-Logo verwenden um damit den erworbenen Status zu demonstrieren. Die Europäische Kommission hat wiederholt auf die eingeschränkte Verwendung des AEO-Logos hingewiesen. Demnach darf das AEO-Logo - um eine missbräuchliche Verwendung zu verhindern - nicht frei verfügbar sein und wird nur direkt von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten an berechtigte Wirtschaftsbeteiligte vergeben. darf nur ein Inhaber einer AEO-Bewilligung das AEO-Logo verwenden. darf der Inhaber einer AEO-Bewilligung das AEO-Logo nicht mehr verwenden, wenn die Bewilligung ausgesetzt oder widerrufen wurde. Das AEO-Logo steht im BMF-Office unter folgendem Link zur Verfügung: https://eoffice.portal.at/livelink/llisapi.dll/app/nodes/480752739Von dort aus kann es von berechtigten Personen aus dem Amtsfachbereich heruntergeladen und lokal gespeichert werden, sodass alle Kundenteams Zugriff auf diese Daten haben. Auf Anfrage durch berechtigte Wirtschaftsbeteiligte wird die Datei vom jeweiligen Kundenteam entweder - im Fall eines kleineren Datenformats - per E-Mail verschickt oder mittels Secutrans (secutrans.bmf.gv.at) an ihn weitergegeben. Das Unternehmen kann sich in der Anwendung als Gast registrieren und dort die Daten empfangen. Die Merkblätter zur Verwendung von Secutrans sowie zur Erstellung eines Gast-Accounts befinden sich im BMF-Mitarbeiterportal. Der Inhaber einer AEO-Bewilligung ist vor Übermittlung der Daten darauf hinzuweisen, dass das Copyright für das AEO-Logo bei der Europäischen Union liegt, und jeder Missbrauch strafrechtlich verfolgt werden kann.
