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Arbeitsrichtlinie zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) (ZK-0380)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.04.2026 · Quelle: Findok

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3. Verfahrensgrundsätze 3.1. AEO-Bewilligungen Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 5 Z 5 UZK, die die Voraussetzungen der Art. 39 UZK und Art. 24 bis 28 UZK-IA erfüllen, wird auf Antrag der AEO-Status bewilligt. Der Status wird in Form von AEOC- oder AEOS-Bewilligungen zuerkannt. Gemäß Art. 33 UZK-IA werden, sofern der AEOC-Status und der AEOS-Status beantragt wurden, diese beiden Bewilligungen als kombinierte Bewilligung "AEOC/AEOS" erteilt. Hinweis: Diese kombinierte Bewilligung wird aus technischen Gründen in der EU-Datenbank EOS als Bewilligungstyp "AEOF" weitergeführt. AEO-Bewilligungstypen AEOC AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen" AEOS AEO-Bewilligung "Sicherheit" AEOC/AEOS AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" 3.2. Vorteile des AEO-Status Die nachstehende Tabelle stellt den Bewilligungstyp den damit verbundenen Vorteilen gegenüber: Vorteile Vorteil UZK/ UZK-DA Leitlinien AEOC AEOS AEOC /AEOS Leichterer Zugang zu bestimmten zollrechtlichen Vereinfachungen Art. 38 Abs. 5 UZK Teil 1 Abschnitt III Pkt. 1.III.1 x x Vorzeitige Mitteilung einer Kontrollentscheidung für summarische Eingangsanmeldungen Art. 24 Abs. 2 UZK-DA Teil 1 Abschnitt III Pkt. 1.III.2 x x Vorzeitige Mitteilung einer Kontrollentscheidung für Zollanmeldungen Art. 24 Abs. 3 UZK-DA Teil 1 Abschnitt III Pkt. 1.III.2 x x x Verzicht auf Sicherheitsdaten Art. 23 Abs. 1 + 2 UZK-DA Teil 1 Abschnitt III Pkt. 1.III.2 x x Weniger häufige Prüfungen von Waren und Unterlagen Art. 24 Abs. 1 UZK-DA Teil 1 Abschnitt III Pkt. 1.III.3 x x x Vorrangige Behandlung bei Kontrollen Art. 24 Abs. 4 UA 1 UZK-DA Teil 1 Abschnitt III Pkt. 1.III.4 x x x Kontrolle an bevorzugtem Ort Art. 24 Abs. 4 UA 2 UZK-DA Teil 1 Abschnitt III Pkt. 1.III.5 x x x 3.2.1. Leichterer Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen Beantragt der Inhaber einer AEOC- oder einer kombinierten AEOC/AEOS-Bewilligung eine der nachstehenden Bewilligungen, sind jene Kriterien, die bereits im Zuge der Erteilung der AEO-Bewilligung geprüft wurden, nicht erneut zu prüfen (Art. 38 Abs. 5 UZK). Teilweise ist der AEO-Status aber auch Voraussetzung, um eine nachstehend angeführten Bewilligungen zu erlangen. AEO-Verweis Bewilligung Zu erfüllende Voraussetzung Art. 18 Abs. 3 UZK Unionsweite Stellvertretung Art. 39 Buchstabe a bis d UZK Art. 95 Abs. 1 UZK Gesamtsicherheit Art. 39 Buchstabe a (+ d) UZK Art. 95 Abs. 2 UZK Reduzierte Gesamtsicherheit für möglicherwiese entstehende Zollschulden Art. 39 Buchstaben a, b und c ( + d) UZK Art. 95 Abs. 3 UZK Reduzierte Gesamtsicherheit für entstandene Zollschulden AEOC-Status Art. 182 Abs. 3 Buchstabe a UZK Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Befreiung von der Gestellungsverpflichtung AEOC-Status Art. 179 Abs. 2 UZK Zentrale Zollabwicklung AEOC-Status Art. 185 Abs. 2 UZK Eigenkontrolle AEOC-Status Art. 148 Abs. 2 Buchstabe b UZK Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung eines Verwahrungslagers Es wird davon ausgegangen, dass ein AEOC diese Voraussetzung erfüllt. Art. 148 Abs. 4 UZK Gewähr für das Führen geeigneter Aufzeichnungen bei Verwahrungslagern Es wird davon ausgegangen, dass ein AEOC diese Voraussetzung erfüllt. Art. 211 Abs. 3 Buchstabe b UZK Bewilligung von besonderen Verfahren (Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung) Es wird davon ausgegangen, dass ein AEOC diese Voraussetzung erfüllt. Art. 214 Abs. 2 UZK Geeignete Aufzeichnungen bei besonderen Verfahren Es wird davon ausgegangen, dass ein AEOC diese Voraussetzung erfüllt. Art. 223 Abs. 2 Unterabsatz 2 UZK Einsatz von Ersatzwaren (Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung) Es wird davon ausgegangen, dass ein AEOC diese Voraussetzung erfüllt. 3.2.2. Vorzeitige Bekanntgabe von Kontrollentscheidungen Die Mitteilung von Kontrollentscheidungen vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Union an Inhaber von AEOS- oder kombinierten AEOC/AEOS-Bewilligungen, die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben haben, liegt gemäß Art. 24 Abs. 2 UZK-DA im Ermessen der Zollbehörden. Die Mitteilung von Kontrollentscheidungen vor Gestellung für Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung oder für Anmeldungen nach Artikel 171 UZK (Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Ware) ist für Inhaber von AEOC-, AEOS- und kombinierte AEOC/AEOS-Bewilligungen gemäß Artikel 24 Abs. 2 UZK-DA gleichermaßen möglich. In beiden Fällen gilt, dass eine Mitteilung dann nicht erfolgt, wenn die Kontrollen dadurch beeinträchtigt werden könnten. 3.2.3. Erleichterungen bei Vorabanmeldungen Gibt der Inhaber einer AEOS- oder einer kombinierten AEOC-/AEOS- Bewilligung für sich selbst eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, sind gemäß Art. 23 Abs. 1 UZK-DA keine weiteren Angaben als die für die Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung erforderlichen Angaben zu machen. Gibt eine Person (zB Beförderer, Spediteur oder Zollagent), die Inhaber einer AEOS- oder einer kombinierten AEOC-/AEOS- Bewilligung ist, diese Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung für Rechnung einer anderen Person ab, die ebenfalls Inhaber einer AEOS- oder einer kombinierten AEOC-/AEOS- Bewilligung ist, ab, sind gemäß Art. 23 Abs. 2 UZK-DA ebenfalls keine zusätzlichen Daten erforderlich. 3.2.4. Weniger häufige Prüfungen von Waren und Unterlagen Generell wird bei Inhabern einer AEO-Bewilligung gemäß Art. 24 Abs. 1 UZK-DA weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen (Dokumentenprüfungen, Beschauen, Kontrollen gemäß Art. 48 UZK oder Betriebsprüfungen) vorgenommen. Dieser Grundsatz gilt sowohl für das elektronische Risikomanagement, als auch für Stichprobenkontrollen im Zuge der Zollabfertigung, nachträgliche Kontrollen und Prüfungen (einschließlich der Prüfplangestaltung für Betriebsprüfungen Zoll). Der konkrete Kontrollvorteil hängt vom AEO-Bewilligungstyp ab. Beispiel 1: Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Kontrollen an den EU-Außengrenzen erfordern den AEOS oder den kombinierten AEOC-/AEOS-Status. Beispiel 2: Erleichterungen bei den Kontrollen im Rahmen der Überführung in ein Zollverfahren erfordern den AEOC oder den kombinierten AEOC-/AEOS-Status. 3.2.4.1. Sicherheitsrelevante Kontrollen an den EU-Außengrenzen Bei sicherheitsrelevanten Kontrollen im Zuge der Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Union oder der Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union erhalten Inhaber des AEOS- oder des kombinierten AEOC-/AEOS- Status eine niedrigere Risikoeinstufung. Beispiel: Ein in der EU ansässiger Empfänger wird in einer summarischen Eingangsanmeldung über seine EORI-Nummer als Inhaber einer gültigen AEOS-Bewilligung identifiziert und erhält eine niedrigere Risikoeinstufung für sicherheitsrelevante Zollkontrollen. Dies gilt auch für drittländische Personen, die im Rahmen von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Handelspartnerprogrammen dem AEO gleichgestellt sind. Beispiel: Ein US-amerikanischer Versender wird über seine "MRA-Nummer" in einer summarischen Eingangsanmeldung als C-TPAT-Teilnehmer identifiziert und erhält eine niedrigere Risikoeinstufung für sicherheitsrelevante Zollkontrollen. 3.2.5. Vorrang bei Kontrollen Wird eine Sendung, die Gegenstand einer von einem AEO abgegebenen summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung oder einer Zollanmeldung ist, für eine Kontrolle ausgewählt, ist diese Kontrolle, sofern die organisatorischen Gegebenheiten dies zulassen, gemäß Art. 24 Abs. 4 Unterabsatz 1 UZK-DA vorrangig durchzuführen. Dies gilt für sämtliche Bewilligungstypen. 3.2.6. Kontrolle an einem bevorzugten Ort Die Möglichkeit, Kontrollen an zugelassenen Warenorten vornehmen zu lassen, ist im Anwendungsgebiet im Rahmen des Informatikverfahrens allgemein möglich und daher kein exklusiver Vorteil für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte. 3.3. Identifizierung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten 3.3.1. Automatisierte Identifizierung Die automatisierte Identifizierung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten in summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen oder in Zollanmeldungen (zB zur Steuerung des Risikomanagements) erfolgt über die EORI-Nummer oder - im Falle von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung mit Drittländern - über eine der EORI-Nummer strukturell nachgebildete, in EOS hinterlegte Identifikationsnummer ("MRA-Nummer"). 3.3.2. Manuelle Identifizierung Die manuelle Identifizierung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (zB für die Gewährung von nicht automatisiert steuerbaren AEO-Vorteilen, Überprüfung der Gültigkeit von AEO-Bewilligungen, usw.) kann durch Einsichtnahme in die EOS-Datenbank erfolgen.