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Arbeitsrichtlinie zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) (ZK-0380)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.04.2026 · Quelle: Findok

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8. Gegenseitige Anerkennung (MRA = Mutual Recognition Arrangements) 8.1. Allgemeines Die gegenseitige Anerkennung von AEOs und vergleichbaren Programmen anderer Länder ist ein Schlüsselelement des "SAFE Framework of Standards" der WZO, um die Sicherheit von internationalen Lieferketten zu stärken. Durch diese gegenseitige Anerkennung vereinbaren Zollverwaltungen die im Rahmen des jeweils anderen Programms erteilten (AEO-)Bewilligungen anzuerkennen und gegenseitige Vorteile zu gewähren. Die EU hat bislang mit Norwegen, der Schweiz, Japan, Andorra, den USA, China, Großbritannien, Kanada und Moldawien Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten abgeschlossen und umgesetzt. Mit weiteren Drittländern wurden bereits Verhandlungen aufgenommen. Details dazu sind unter nachstehendem Link auf der Homepage der Europäischen Kommission zu finden: https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs/authorised-economic-operator/mutual-recognition_en?prefLang=de 8.2. Zustimmung zum Datenaustausch im Rahmen der MRA-Abkommen Die Zustimmung zum Austausch relevanter AEO-Daten in Rahmen der Abkommen über die gegenseitige Anerkennung kann vom Antragsteller im Rahmen der Bewilligungserteilung in EOS erteilt werden. Diese Zustimmung kann nur generell und nicht auf einzelne Länder beschränkt erteilt werden. Wurde im Rahmen der Bewilligungserteilung keine Zustimmung erteilt, so kann das auch nach Erteilung der Bewilligung im Rahmen eines Änderungsantrages in EOS nachgeholt werden. Um diese Daten mit den beteiligten Drittstaaten austauschen zu können, ist es erforderlich, dass der Antragsteller (oder bei späterer Zustimmung der Bewilligungsinhaber) den transkribierten Namen und die transkribierte Adresse bekannt gibt. Es dürfen dabei ausschließlich die Zeichen laut Unicode Standard verwendet werden (also insbesondere keine Umlaute).