4. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die DVO (EU) 2018/640 stellen verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen im Sinne des § 85 AußWG 2011 und des § 86 AußWG 2011 dar. Gemäß § 85 AußWG 2011 sind für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen die Finanzstrafbehörden zuständig.
