3. Einfuhr von Aluminiumerzeugnissen aus Drittländern 3.1. Einfuhrüberwachung (1) Die Überführung von Aluminiumerzeugnissen gemäß Abschnitt 2 in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft unterliegt bei einer Eigenmasse von mehr als 2.500 kg je TARIC-Code der vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung. Die vorherige gemeinschaftliche Überwachung gilt für Einfuhren mit Ursprung in allen Drittländern ausgenommen Norwegen, Island und Liechtenstein. (2) Das vorzulegende Überwachungsdokument wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang I der VO (EU) 2015/478 erstellt. In Österreich ist der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz/eines Überwachungsdokuments für Aluminiumerzeugnissen auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter "Antragsformular - Formular Überwachung Aluminiumerzeugnisse" abfragbar. (3) In der Einfuhranmeldung muss der Anmelder erklären, dass für die Erzeugnisse ein gültiges Überwachungsdokument vorliegt. In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode I004 ("Überwachungsdokument, ausgestellt von einer zuständigen einzelstaatlichen Behörde und überall in der EG gültig") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Überwachungsdokuments anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. (4) Die Abschreibung von in Österreich ausgestellten Überwachungsdokumenten erfolgt automatisiert in e-zoll bei der Eingabe der Zollanmeldung. Eine zusätzliche papiermäßige Abschreibung ist daher nicht erforderlich. 3.2. Ausnahme bzw. Einfuhr ohne Überwachung Einfuhren, deren Eigengewicht 2.500 Kilogramm je TARIC-Code nicht überschreiten, sind von der Anwendung der DVO (EU) 2018/640 ausgenommen. Die Freigrenze von 2.500 kg gilt dabei für den jeweiligen TARIC-Code der zu überwachenden Ware einer Einfuhrsendung. Bei Sendungen mit Waren unterschiedlicher TARIC-Codes ist die Freigrenze getrennt nach den TARIC-Codes anzuwenden, auch wenn das Gesamtgewicht der zu überwachenden Waren einer Einfuhrsendung 2.500 kg übersteigt. In der Einfuhranmeldung ist zu erklären, dass diese Befreiung in Anspruch genommen wird. In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG ("PAWA: Sonderausnahme von der Lizenzpflicht") und der zusätzliche Informationscode 41210 ("Einfuhren von Eisen-, Stahl- und/oder Aluminiumwaren, deren Nettogewicht 2.500 Kilogramm nicht überschreitet; VO (EU) 2016/670 und DVO (EU) 2018/640") zu verwenden. 3.3. Waren- und Wertmengentoleranz Wird der Einheitspreis (CIF Preis der Ware frei Grenze der Union) oder die Gesamtmenge der zur Einfuhrabfertigung gestellten Waren um weniger als 5% überschritten, ist eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig (in PAWA ist diese Toleranz eingerechnet).
