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Arbeitsrichtlinie Lizenzen (MO-8501)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.03.2019 · Quelle: Findok

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6. Freigabe und Verfall von Sicherheiten Die Sicherheit kann teilweise nach Maßgabe der Erzeugnismenge freigegeben werden, für die der Nachweis erbracht wurde, dass die Verpflichtung zur Ein- oder Ausfuhr eingehalten wurde. Diese Menge darf nicht weniger als 5% der Gesamtmenge betragen, die in der Lizenz angegeben ist. Beträgt die ein- oder ausgeführte Menge jedoch weniger als 5% der in der Lizenz angegebenen Menge, so verfällt die gesamte Sicherheit.