← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Lizenzen (MO-8501)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.03.2019 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

9. Ein- und Ausfuhren ohne gültige Lizenz Stellt sich nach erfolgter Abschreibung heraus, dass die Ware tatsächlich nicht ein- bzw. nicht ausgeführt wurde oder es sich bei der ein- bzw. ausgeführten Ware nicht um die in der Lizenz angegebene Ware handelt (zB auf Grund eines Untersuchungsergebnisses), so hat die Zollstelle für den Fall, dass a)die Lizenz vorliegt, die Abschreibung rückgängig zu machen (wieder anzuschreiben) oder b)die Lizenz nicht vorliegt, die zuständige Lizenzstelle von der zu Unrecht erfolgten Abschreibung zu informieren. Erfolgt eine nachträgliche Abänderung einer Abschreibung einer von der AMA ausgestellten Lizenz - elektronisch als auch auf Papier -, so hat der Sachbearbeiter zusätzlich das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren beim Zollamt Linz Wels Außenstelle Schärding ([email protected]) von der Änderung zu informieren. Stellt sich heraus, dass eine lizenzpflichtige Ware ohne Vorlage einer für diese Ware ausgestellten Lizenz, ein- bzw. ausgeführt worden ist, so ist gemäß § 29 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), bei der zuständigen Finanzstrafbehörde Anzeige zu erstatten.